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Pflanzliche Abfälle

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) ist der Besitzer von pflanzlichem Abfall grundsätzlich dazu verpflichtet, seine pflanzlichen Abfälle entsprechend der Abfallhierarchie einer Verwertung zuzuführen und nicht durch Verbrennen zu beseitigen (§§6,7 Abs. 2 KrWG). Diese Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar und hat vorrangig zu erfolgen. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden beitragen.

Von der Verwertung (z.B. Abgabe bei der Grüngutannahmestelle) kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein Verbrennen der Vermeidung einer Schädlingsausbreitung dient. Z.B. ist ein Verbrennen vor Ort wegen Schädlingsbefall (Buchsbaumzünsler, Escabefall, Feuerbrand) möglich, um eine flächenhafte Verbreitung zu verhindern.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot!

Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem Grundstück keine der oben beschriebenen Verwertungsmöglichkeiten besteht. Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen nach § 7 Abs. 4 KrWG ist zu erfüllen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Auch in diesem Fall sind wichtige Regeln zu beachten:

  • Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen, da durch den Rauch keine Verkehrsbehinderungen, keine erheblichen Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug entsteht.

Keinesfalls dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:

  • 100 m von Bundes-Landes- und Kreisstraßen
  •   50 m von Gebäuden und Baumbeständen

Bei starkem Wind und in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrennt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen am Ort der Entstehung ist nur dann zulässig, wenn die Vorgaben der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ vom 31.12.2020 eingehalten werden kann.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Dafür haben wir ein Formular erstellt, welches hier (PDF-Dokument, 183,79 KB, 14.07.2021) heruntergeladen werden kann.

 

Bürgermeisteramt

Gelber Strich mit Bergen und Baum