Rathaus Aktuell
Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht der Anlieger
In Anbetracht der winterlichen Witterungsverhältnisse möchten wir wieder auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger gemäß der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 06.11.1989 hinweisen. Die wichtigsten Abschnitte dieser Streupflichtsatzung geben wir nachstehend nochmals bekannt:
§ 1
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschl. der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
§ 5
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen.
§ 6
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
§ 7
Die Gehwege müssen werktagsbis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Diese o. g. Regelungen sind nur ein kleiner Auszug aus der Streupflichtsatzung. Die Anlieger werden gebeten, die Regelungen dieser Satzung, auch aus haftungsrechtlichen Gründen einzuhalten.
Gleichzeitig bitten wir die Anwohner, in Siedlungen ihr Auto so zu parken, dass für die Räumfahrzeuge genügend Platz zur Durchfahrt gegeben ist.